Allgemeine Geschäftsbedingungen B2B

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen von HASHLYNK im Bereich Mechatronik, Automatisierung, Software, Projektierung, Entwicklung sowie für damit verbundene Dienstleistungen. Sie gelten ausschließlich im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B). Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von HASHLYNK ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

2. Angebot & Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung von HASHLYNK oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

3. Leistungsarten

HASHLYNK erbringt insbesondere folgende Leistungen:

  • Projektierungs-, Planungs- und Entwicklungsleistungen auf Stundenbudgetbasis

  • Software- und Steuerungsentwicklung

  • Lieferung von mechatronischen Baugruppen, Maschinen und Sonderanlagen

  • Technische Beratung und Systemintegration

Art und Umfang der Leistung ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.

4. Preise

Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich Preise für Lieferungen ab Werk (EXW gemäß Incoterms 2020), zuzüglich Verpackung, Transport, Versicherung sowie allfälliger Neben- und Fremdkosten.

5. Zahlungsbedingungen

a) Maschinen, Geräte & mechatronische Systeme 75 % Anzahlung bei Auftragserteilung; 25 % nach Fertigstellung vor Lieferung. Zahlungen sind ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug ist HASHLYNK berechtigt, Leistungen auszusetzen.

b) Projektierung, Planung & Entwicklung Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Stundenaufwand bei Projektabschluss. HASHLYNK stellt nach Fertigstellung eine detaillierte Rechnung über die erbrachten Leistungsstunden aus. Die Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig.

c) Reparatur & Wartung Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Stundenaufwand bei Abschluss der Arbeiten. HASHLYNK stellt nach Fertigstellung eine detaillierte Rechnung über die erbrachten Leistungsstunden aus. Die Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig.

Bei Zahlungsverzug ist HASHLYNK berechtigt, weitere Leistungen auszusetzen. Verzugszinsen werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet.

6. Lieferzeit & Änderungsmanagement

Liefer- und Leistungsfristen beginnen ab vollständiger technischer Klärung sowie Zahlungseingang der vereinbarten Anzahlung. Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.

Wünscht der Auftraggeber während der Projektlaufzeit Änderungen am vereinbarten Leistungsumfang (Scope), ist dies HASHLYNK unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Änderungen werden gesondert angeboten und beauftragt. HASHLYNK ist berechtigt, die Lieferfrist entsprechend dem Mehraufwand zu verlängern. Bereits erbrachte Leistungen, die aufgrund von Scope-Änderungen obsolet werden, sind gesondert zu vergüten.

7. Material-, Fremd- & Bauteilkosten

Material-, Hardware-, Software-, Lizenz-, Reise- oder sonstige Fremdkosten sind nur dann Bestandteil des Angebots, wenn sie ausdrücklich angeführt sind. Andernfalls können diese projektabhängig separat angeboten, beauftragt und nachverrechnet werden.

Auf Wunsch kann ein gesondertes Bauteilbudget zur transparenten Kostenverfolgung eingerichtet werden.

8. Subunternehmer

HASHLYNK ist berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistungen geeignete Subunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber verbleibt in jedem Fall bei HASHLYNK. Subunternehmer werden sorgfältig ausgewählt und sind zur Einhaltung der vereinbarten Qualitäts- und Vertraulichkeitsstandards verpflichtet.

9. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Krieg, Naturereignisse, Lieferkettenstörungen, Energieausfälle, behördliche Maßnahmen, Krankheit) berechtigen zur angemessenen Verlängerung der Leistungs- oder Lieferfrist oder zum Rücktritt vom Vertrag ohne Schadensersatzanspruch.

10. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis Eigentum von HASHLYNK.

11. Abnahme / Inbetriebnahme

Die Inbetriebnahme erfolgt durch den Auftraggeber oder gegen gesonderte Berechnung durch HASHLYNK.

Die Abnahme hat spätestens 14 Kalendertage nach Inbetriebnahme schriftlich zu erfolgen. Festgestellte Mängel sind im Rahmen eines Abnahmeprotokolls schriftlich zu dokumentieren, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Wesentliche Mängel, die den vertragsgemäßen Betrieb ausschließen, berechtigen zur Verweigerung der Abnahme bis zu deren Behebung. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie sind im Protokoll festzuhalten und werden gesondert behoben. Erfolgt keine fristgerechte schriftliche Mängelrüge, gilt die Leistung als abgenommen.

12. Gewährleistung

Im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) gilt ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen Folgendes:

Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Inbetriebnahme, maximal jedoch 18 Monate ab Lieferung.

Bei Maschinen und Anlagen, für die im Rahmen der Projektierung eine jährliche Betriebsstundenzahl festgelegt und in der Projektmappe dokumentiert wurde, endet die Gewährleistung alternativ mit Erreichen des doppelten Wertes der projektierten Jahresbetriebsstunden — je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Maßgeblich ist die in der jeweiligen Projektmappe schriftlich festgelegte Betriebsstundenzahl. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die tatsächlichen Betriebsstunden nachvollziehbar zu dokumentieren und auf Anfrage nachzuweisen.

Keine Gewährleistung besteht insbesondere für:

  • Verschleißteile

  • Unsachgemäße Verwendung oder Betrieb außerhalb der vorgesehenen Grenzen

  • Änderungen oder Eingriffe durch Dritte

  • Fremdkomponenten (hier gilt ausschließlich die Herstellergewährleistung)

Für Projektierungs- und Entwicklungsleistungen wird keine Gewährleistung für einen bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg übernommen.

12a. Betriebsbedingungen & Kundenpflichten als Gewährleistungsvoraussetzung

Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass die gelieferten Maschinen, Anlagen und Systeme ausschließlich innerhalb der vom Hersteller oder von HASHLYNK vorgegebenen technischen Grenzen betrieben werden. Sofern keine abweichenden Angaben schriftlich vereinbart wurden, gelten die in den jeweiligen Datenblättern, Handbüchern oder technischen Dokumentationen angeführten Grenzwerte als verbindlich.

Der Auftraggeber ist selbst verantwortlich für die Bereitstellung und ordnungsgemäße Ausführung aller erforderlichen externen Schutz- und Infrastrukturmaßnahmen. Dies umfasst insbesondere:

Bei elektrischen Anlagen:

  • Dimensionierung und Ausführung der Zuleitung gemäß den Anforderungen der Anlage

  • Auswahl und Installation geeigneter Vorsicherungen

Bei allen Geräten und Anlagen:

  • Ausreichende Klimatisierung und Temperaturkontrolle am Aufstellungsort

  • Geeigneter Aufstellungsort (Schutz vor Feuchtigkeit, Staub, Erschütterungen etc.)

  • Einhaltung der zulässigen Lärmpegel-Grenzwerte der Umgebung

Bei hydraulischen Geräten und Anlagen:

  • Installation und Wartung geeigneter Filtereinrichtungen

  • Bereitstellung und Betrieb erforderlicher Sicherheitseinrichtungen

  • Absperrvorrichtungen gemäß den technischen Anforderungen

  • Kühlung des Hydraulikmediums, sofern diese nicht ausdrücklich als Bestandteil der Lieferung von HASHLYNK vereinbart wurde

Bei Nichterfüllung dieser Pflichten durch den Auftraggeber erlischt der Gewährleistungsanspruch für daraus resultierende Schäden oder Funktionsstörungen. HASHLYNK haftet in diesen Fällen nicht für Schäden, die auf unzureichende oder fehlende externe Schutzmaßnahmen zurückzuführen sind.

13. Haftung

HASHLYNK haftet im unternehmerischen Geschäftsverkehr nur für Vorsatz. Eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist — soweit gesetzlich zulässig — ausgeschlossen.

Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Produktionsausfälle ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

Die Haftung ist der Höhe nach auf die jeweilige Auftragssumme begrenzt.

Personenschäden sowie Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen, bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt, soweit dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

14. Software, Quellcode & Nutzungsrechte

Sofern Software, Programme, Steuerungen oder digitale Systeme Bestandteil der Leistung sind, erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck.

Der Quellcode verbleibt bei HASHLYNK, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. Eine Weitergabe, Vervielfältigung oder Veränderung der Software ist ohne schriftliche Zustimmung von HASHLYNK nicht gestattet.

Wartung, Updates oder Weiterentwicklungen nach Projektabschluss sind nicht Bestandteil des ursprünglichen Auftrags und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

Im Fall der Insolvenz von HASHLYNK ist der Auftraggeber berechtigt, den Quellcode der im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses entwickelten Software beim zuständigen Insolvenzverwalter anzufordern, sofern sämtliche Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt wurden. Die Parteien können auf Wunsch des Auftraggebers eine gesonderte Quellcode-Hinterlegung (Escrow) vereinbaren.

15. Rücktritt / Projektabbruch

Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück oder bricht ein Projekt ab, sind sämtliche bis dahin erbrachten Leistungen sowie entstandene Material-, Planungs- und Fremdkosten vollständig zu vergüten. Bereits geleistete Vorauszahlungen werden auf diese Forderungen angerechnet, nicht jedoch rückerstattet.

16. Vertraulichkeit

Alle übermittelten Unterlagen, Zeichnungen, Software, Konzepte und Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von HASHLYNK nicht an Dritte weitergegeben werden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

17. Datenschutz

Soweit im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten verarbeitet werden, erfolgt dies ausschließlich auf Grundlage der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG).

Sofern HASHLYNK im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, ist ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen. Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an HASHLYNK selbst verantwortlich.

Informationen zur Datenverarbeitung durch HASHLYNK sind in der gesonderten Datenschutzerklärung auf unserer Website abrufbar.

18. Gerichtsstand & Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist das Bezirksgericht Spittal an der Drau. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

19. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.